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   BFH, 01.04.2004 - X E 2/04   

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https://dejure.org/2004,14832
BFH, 01.04.2004 - X E 2/04 (https://dejure.org/2004,14832)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2004 - X E 2/04 (https://dejure.org/2004,14832)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2004 - X E 2/04 (https://dejure.org/2004,14832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit - Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrages - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens wegen Verletzung eines angeordneten ...

  • Judicialis

    ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § ... 44 Abs. 3; ; ZPO § 45 Abs. 1; ; FGO § 51 Abs. 1; ; FGO § 62a; ; FGO § 62a Abs. 1 Satz 2; ; GKG § 5 Abs. 2 Satz 2; ; GKG § 5 Abs. 6 Satz 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 11 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Befangenheit; Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Kostenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02

    Richterablehnung - grenzüberschreitende Steuerberatung

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 unter IV.3.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 unter II.1.a).

    Denn angesichts der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags finden § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 ZPO, jeweils i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 11, 1 unter II.2.; BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 unter II.1.a).

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 unter IV.3.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 unter II.1.a).

    Denn angesichts der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags finden § 44 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 ZPO, jeweils i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 11, 1 unter II.2.; BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 unter II.1.a).

  • BFH, 16.09.2003 - X B 55/03

    Verfahrensrecht - Vertretungszwang vor dem BFH

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Die dagegen vom Kostenschuldner persönlich eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. September 2003 X B 55/03 wegen Nichtbeachtung des in § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordneten Vertretungszwangs als unzulässig verworfen.

    Ferner lehnt er die am Beschluss vom 16. September 2003 in der Sache X B 55/03 beteiligten Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ab und behauptet dazu, die abgelehnten Richter hätten wissentlich eine Fehlentscheidung getroffen.

  • BFH, 30.04.2002 - X S 10/01

    Richterablehnung; Gegenvorstellung - Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Es müssen Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050).

    Ein Ablehnungsantrag ist missbräuchlich, wenn er pauschal gegen sämtliche Mitglieder eines Spruchkörpers gerichtet ist, ohne mit konkreten Umständen im Hinblick auf eine Kollegialentscheidung, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder dieses Spruchkörpers deuten, substantiiert begründet zu werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1 unter IV.3.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1050; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422 unter II.1.a).

  • BFH, 20.06.2003 - XI R 25/03

    Richterablehnung; Befangenheit

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 V B 4/01, juris-STRE200250302); die Ablehnung kann auch nicht auf angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in früheren Verfahren gestützt werden, wenn der Beteiligte sich dadurch vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen möchte (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller immer wieder ohne ausreichende Gründe Richter ablehnt, die ihm nachteilige Entscheidungen fällen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2. November 1960 2 BvR 473/60, BVerfGE 11, 343 unter II.1.) bzw. nur Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475).
  • BFH, 27.01.2004 - X S 22/03

    Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund;

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, in dem er sich mit den zahlreichen vom Kostenschuldner bereits angebrachten Ablehnungsanträgen auseinander gesetzt hat.
  • BFH, 08.10.1997 - I B 103/97
    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller immer wieder ohne ausreichende Gründe Richter ablehnt, die ihm nachteilige Entscheidungen fällen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 2. November 1960 2 BvR 473/60, BVerfGE 11, 343 unter II.1.) bzw. nur Gründe vorgetragen werden, die eine Richterablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475).
  • BFH, 21.02.2002 - V B 4/01

    Umsatzsteuer - Besorgnis der Befangenheit - Stellungnahme zur Sache - Mißtrauen -

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X E 2/04
    Hingegen ist ein Ablehnungsantrag kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2002 V B 4/01, juris-STRE200250302); die Ablehnung kann auch nicht auf angeblich rechtsfehlerhafte Entscheidungen in früheren Verfahren gestützt werden, wenn der Beteiligte sich dadurch vor einer für ihn möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Richters schützen möchte (BFH-Beschluss vom 20. Juni 2003 XI R 25/03, BFH/NV 2003, 1342).
  • BFH, 13.11.2008 - XI B 20/08

    Richterablehnung - Besorgnis der Befangenheit - Entscheidung bei mehreren

    c) Ein Gericht ist in der Besetzung mit dem abgelehnten Richter zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch befugt, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 I B 103/97, BFH/NV 1998, 475; vom 1. April 2004 X E 2/04, nicht veröffentlicht --n.v.--; BGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 XI ZB 18/08, n.v.).

    e) Der Senat konnte über die Ablehnungsanträge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden; einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Senatsmitglieder bedurfte es nicht (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 X E 2/04, n.v.).

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